Europäische Markenanmeldung

Was müssen Sie bei der Anmeldungen einer EU-Marke beachten? Hier eine Übersicht:

1. Markenform

Markenschutz können Sie insbesondere erhalten für:

  • Wortmarken (Namen, Abkürzungen, Zahlen)
  • Bildmarken (Logos, Bilder)
  • Wort-/Bildmarken (Kombination von Wort- und Bild)
  • dreidimensionale Marken
  • Hörmarken (Jingles, Tonfolgen)

2. Für welche Länder erhalten Sie Schutz?

Mit einer Europäischen Gemeinschaftsmarke erlangen Sie Markenschutz in den Mitgliedsstaaten der EU.  Die europäische Marke gilt zehn Jahre und kann anschließend immer wieder (zeitlich unbegrenzt) für zehn Jahre verlängert werden.

Die Mitgliedsstaaten der EU, für die Sie Markenschutz erhalten, sind die folgenden:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (weitere Informationen zu den EU-Staaten finden Sie unter http://europa.eu/about-eu/countries/index_en.htm).

3. Was kostet das?

Eine Markenanmeldung für eine Waren oder Dienstleistungsklasse kostet bei Online-Anmeldung 850,00 € Amtsgebühren des EUIPO („EU-Markenamt“, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). Die Gebühr für die zweite Klasse beträgt 50,00 € und die Gebühr für jede weitere Klasse ab der dritten beträgt 150,00 €.

Nicht in diesen Gebühren enthalten sind die Anwaltsgebühren. Für Markenanmeldungen biete ich günstige Pauschalpreise. Bitte erfragen Sie meine Gebühren unverbindlich per Telefon unter 030 97002580 oder E-Mail.

4. Schutz für welche Waren und Dienstleistungen?

Bei Markenanmeldung können Sie festlegen, für welche Waren bzw. Dienstleistungen Sie Markenschutz beantragen möchten. Insgesamt existieren 45 Klassen von Waren und Dienstleistungen (siehe „Nizzaer Klassifikation“ unter http://dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html). 

Bei Anmeldung muss ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht werden, das die von Ihnen gewünschten Produkte und/oder Dienstleistungen enthält.

5. Eintragungsverfahren

Die Markenanmeldung wird vom Amt hinsichtlich eventuell bestehender Eintragungshindernisse geprüft.

Der Prüfer beanstandet die Markenanmeldung etwa dann, wenn die zu schützenden Waren oder Dienstleistungen nicht konkret genug bezeichnet wurden oder die Einteilung in die Waren- und Dienstleistungsklassen nicht exakt erfolgt ist. In diesem Fall erhalten Sie als Anmelder die Gelegenheit, Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu korrigieren.

Des Weiteren muss Ihre Marke unterscheidungskräftig sein und darf die zu schützenden Waren und Dienstleistungen nicht bloß lediglich beschreiben („Obst“ für einen Obstladen, „Süßes“ für einen Süßigkeitenladen etc.).

Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch einlegen. Ein solcher Widerspruch muss drei Monate nach Veröffentlichung der Markenanmeldung erfolgen.

6. Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Die Dauer hängt davon ab, ob Ihre Anmeldung vom Prüfer des Markenamtes beanstandet wird oder nicht. Wenn der Prüfer nichts zu beanstanden hat, wird Ihre Marke nach ca. einem bis drei Monaten nach der Anmeldung veröffentlicht. Wenn gegen Ihre Marke drei Monate nach Veröffentlichung kein Widerspruch eingegangen ist, wird Ihre Marke eingetragen. In diesem problemlosen Fall wird Ihre Marke also nach ca. vier bis sechs Monaten eingetragen.

7. Nach erfolgreicher Eintragung

Nach erfolgreicher Eintragung sollten Sie eine Kollisionsüberwachung für Ihre Marke einrichten, also eine ständige Überwachung aller neu eingetragenen Marken hinsichtlich der Verwechselbarkeit mit Ihrer Marke durchführen lassen.

Denn Marken werden, aufgrund stark steigender Anmeldezahlen, immer häufiger von anderen Markenanmeldern verletzt. Auf diese Weise verwässert Ihre Marke und verliert an Wert. Wenn Sie jüngere, mit der eigenen Marke verwechselbare Marken nicht angreifen, schwächen Sie in die Individualität Ihrer Marke. Je mehr ähnliche Marken auf dem Markt sind, desto eher werden Sie mit Ihren Konkurrenten verwechselt und desto schwieriger können Sie markenrechtlich gegen Sie vorgehen.

Durch die Überwachung kann verhindert werden, dass ähnliche Marken Ihrer Konkurrenten eingetragen werden.

8. Benutzungszwang nach Eintragung der Marke

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre EU-Marke, nachdem diese eingetragen wurde, innerhalb von fünf Jahren für die beanspruchten Waren und/oder Produkte benutzen müssen. Auch dürfen Sie die Benutzung der Marke nicht länger als fünf Jahre aussetzen.

Haben Sie noch Fragen?   

Dann rufen Sie uns an: 030 97002580

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.