Keine Marken: Bekannte Sehenswürdigkeiten

BPatG, Beschluss vom 04.11.2010, AZ: 25W(pat)182/09

Sehenswürdigkeiten wie Schloss Neuschwanstein sind nicht als Markennamen geeignet. So entschied kürzlich das Bundespatentgericht.

Der Name Neuschwanstein war im Jahr 2005 als Marke für etliche Waren- und Dienstleistungen – wie Getränke, Speisen, Reisen – eingetragen worden. Im Jahr 2007 wurde die Löschung dieser Marke beantragt.

Das Bundespatentgericht entschied, dass der Name Neuschwanstein keine Marke darstellen kann und daher die Löschung zulässig ist. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass das Wort Neuschwanstein als Bezeichnung für das Schloss Neuschwanstein verstanden und verwendet wird. Das Wort, auf Waren oder Dienstleistungen angebracht, eignet sich jedoch nicht dazu, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu verweisen, so wie es das Markenrecht fordert.

Fazit: Bei der Namenswahl Ihrer Marke ist Vorsicht geboten. Weltbekannte Sehenswürdigkeiten (Neuschwanstein) oder Ereignisse (WM 2010) eignen sich grundsätzlich nicht dazu, Services oder Produkten Ihren Firmenstempel aufzudrücken.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.