Urheberrecht: Das Neue muss anders sein

OLG Köln, Urteil vom 31.7.2009, AZ: 6U 52/09

Werden Texte aus fremden Werken für eine Theateraufführung übernommen, so muss das Theaterstück genügend Abstand zum alten Werk haben. Ansonsten liegt ein Urheberrechtsverstoß vor – und der kann teuer werden.

Werden Urheberrechte verletzt, wenn ein Theaterstück zu einem Drittel aus Textpassagen aus Büchern, Gedichten und Interviews Klaus Kinskis bestehen? Das OLG Köln hatte Ende Juli 2009 diese Frage zu entscheiden, nachdem die Erben Kinskis gegen die Veranstalter des Theaterstücks geklagt hatten.Die vom Gericht geprüften Punkte veranschaulichen sehr gut, wann ein neues Werk zu einem älteren genügend Abstand hält und wann nicht: – Zitate: Als Zitate dürfen ältere Werke durchaus herangezogen werden. Dann müssen sie jedoch als solche auch kenntlich gemacht werden und nicht in den übrigen Text verwoben und als eigene Schöpfung ausgegeben werden. – Freie Bearbeitung: Ein altes Werk kann durchaus als Anregung verwendet werden. Dann muss aber die Eigenart und Selbständigkeit des neuen Werkes so ausgeprägt sein, dass das alte dahinter verblasst. – Innerer Abstand: Die Verwendung des älteren Werkes kann auch zulässig sein, wenn es durch das neuere parodiert wird oder eine neue Werkform geschaffen wird. All diese Punkte hatten die Theateraufführer jedoch nicht eingehalten, so dass das Gericht den Erben Kinskis Recht gab und ihnen einen Anspruch auf Schadensersatz zusprach. 

Fazit: Vor jeder Veröffentlichung eines Werkes, dass einen Bezug zu einem älteren Werk hat, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob Sie Urheberrechte verletzen. 

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.