Urteil des BGH vom 13.12.2012, AZ: I ZR 217/10
Bei der Verwendung fremder Wortmarken für die Google-Adwords Werbung drückt der BGH ein Auge zu. In vielen Fällen ist sie erlaubt.
Der Fall: Ein Feinkost-Händler hatte als Suchbegriff „Pralinen“ bei seiner Anzeigenschaltung auf Google-Adwords und die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. Die Liste dieser weitgehend passenden Keywords enthielt auch den Begriff „MOST Pralinen“. Bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen“ bei Google erschien im Anzeigenteil der Seite die Anzeige des besagten Feinkosthändlers. Die Anzeige hatte weder einen Bezug zu MOST Pralinen noch konnten über die Webseite des Feinkost-Händlers diese Pralinen bestellt werden.
Hiergegen klagte der Markeninhaber von MOST Pralinen wegen Markenverletzung. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der BGH: Eine Markenverletzung (wegen Verletzung der Herkunftsfunktion) ist ausgeschlossen „wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält“.
Fazit: Werbetreibende bei Google-Adwords dürften sich über diese liberale Rechtssprechung freuen. Bitte beachten Sie aber, dass jeder Fall einzeln zu beurteilen ist und lassen Sie sich im Zweifel juristisch beraten.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.