OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018, AZ: 4 U 1822/18
Autovermieter Sixt darf Claus Weselsky, den Bundervorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, für satirische Werbung nutzen. So entschied diesen Sommer das Oberlandesgericht Dresden.
Sixt fiel in der Vergangenheit schon des Öfteren durch spöttische (und lustige) Werbung mit Prominenten auf. In den Jahren 2014 und 2015 hatte es den Gewerkschaftsführer Claus Weselsky getroffen: Während der Lokführerstreiks warb Sixt mit Portraitfotos von Weselsky mit der Unterschrift „Unser Mitarbeiter des Monats“. Der Gewerkschaftsführer erhob Klage gegen Sixt, die nun abgewiesen wurde.
Das Gericht sah weder eine Persönlichkeits- noch eine Namensrechtsverletzung gegeben. Denn das Recht von Sixt auf Meinungsfreiheit überwiegt gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Gewerkschafters, so das Gericht. Der Werbewert des Gewerkschafters wurde hier gerade nicht ausschließlich für kommerzielle Zwecke ausgenutzt.
Als entscheidend sah das Gericht den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Werbung an. Die Werbung habe für den Gewerkschafter keinen herabsetzenden oder negativen Inhalt gehabt, der über den bundesweit bekannten Bahnstreik hinausgeht.
Fazit: Mit Prominenten darf geworben werden, wenn die Werbung ausreichend satirisch (und verhältnismäßig) ist.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.