BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015, AZ: I ZR 45/13
Wenn Himbeer draufsteht muss auch Himbeer drin sein. So urteilte kürzlich der BGH.
Die Firme Teekanne hatte auf einer Teepackung mit Himbeeren und Vanille geworben, obwohl der Tee weder das eine noch das andere enthielt. Die Zutatenliste auf der Packung enthielt diese Zutaten nicht. Hiergegen klagte ein Verbraucherverband wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die Teeverpackung täusche Käufer über die Inhaltsstoffe, so der Verband.
Der BGH sah dies genauso. Zwar kann der Käufer in der Zutatenliste lesen, dass Himbeeren und Vanille gar nicht enthalten sind. Aber die Gesamtaufmachung der Verpackung – Bilder von Himbeeren und Vanille sowie der Text „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ – kann den Käufer in die Irre führen.
Fazit: Seltsam, dass die Entscheidung bis zum BGH ging. Das Urteil zeigt aber noch einmal sehr schön den Rechtsgrundsatz: Nicht mit Zutaten werben, die gar nicht im Produkt sind!
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.