Schutz bei unseriösen Geschäftspraktiken

Beschluss des Bundesrates vom 06.03.2015

Der Bundesrat möchte unseriöses Geschäftsgebaren weiter einschränken und schlägt Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Wichtigste Änderungswünsche: Verschärfung der Informationspflichten und Einschränkungen bei der Gerichtswahl.

Künftig soll auch derjenige wettbewerbswidrig handeln, der wichtige Verbraucherinformationen, wie Zusatzkosten oder Leistungseinschränkungen, im Kleingedruckten versteckt. Der Bundesrat möchte klarstellen, dass auch dies als „unlauteres Handeln“ gilt.

Die Länder möchten zudem die Wahl des Gerichtes beim Onlinehandel einschränken. Bisher ist meist eine freie Gerichtswahl möglich (§ 14 Abs. 2 UWG). Die Kläger suchen sich oft das Gericht aus, bei dem sie sich die besten Erfolgsaussichten versprechen und die Kosten für die Beklagten – z. B. durch Reisekosten – erhöht werden. Durch diese Regelung würden gerade kleine und mittlere Unternehmen im Onlinehandel belastet und die Entwicklung des Onlinehandels behindert.

Fazit: Eine Verschärfung der Regeln des UWG, um Verbraucher vor Überraschungen im Kleingedruckten zu schützen ist sicherlich zu begrüßen. Hinsichtlich der Änderung des Gerichtsstandes sollte jedoch bedacht werden, dass gerade kleinere und mittlere Unternehmen durch diese Regelung auch profitieren, da sie Wettbewerbsverletzer im Internet direkt bei sich vor Ort verklagen können.

Für weitere Informationen: http://www.bundesrat.de/DE/plenum/plenum-kompakt/15/931/931-pk.html

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.