BGH, Urteil vom 02.04.2015, AZ: I ZR 59/13
Der springende Pudel darf nicht als Marke ins Markenregister eingetragen werden. So entschied nun der BGH in einem Urteil.
Der beklagte Designer hat den springenden Pudel entworfen, der in seiner Aufmachung recht stark dem springenden Puma des klagenden Sportartikelherstellers ähnelt.
Der Beklagte darf dieses T-Shirt bereits seit längerer Zeit als erlaubte Parodie der Marke verkaufen. Das reine Herstellen und Verkaufen der T-Shirts mit Pudel sahen die Gerichte nämlich bisher als Parodie an – die aufgrund der Kunst- und Meinungsfreiheit des Designers gestattet sein müsse.
Aber bei der Markenanmeldung des Logos „springender Pudel“ war dann Schluss: die Kunstfreiheit erlaube dem Designer nämlich nicht die Parodie auch als Markenrecht schützen zu lassen, so der BGH.
Fazit: Dem BGH ist zuzustimmen. Zu viel Kommerz lässt das Argument des „Parodisten“, es sei ja nur Kunst und seine eigenen Meinung unglaubwürdig erscheinen.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.