UWG: „Schrottbücher“ als Meinungsfreiheit

Ein Autor darf die Bücher von Wettbewerbern als „Schrottbücher“ bezeichnen. Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß liegt nicht vor, wenn niemand konkret benannt und die Meinung ausreichend erörtert wird. So entschied jüngst das OLG Frankfurt.

Eine Firma, die bei Amazon Ratgeber-Bücher vertreibt, verlangte vom Autor die Unterlassung von (ihrer Meinung nach) diffamierenden Äußerungen. Der Schriftsteller hatte auf seiner eigenen Webseite ein Posting verfasst, in dem er sich ausführlich mit dem Verhalten einiger schwarzer Schafe in der Branche auseinandersetzte – ohne diese konkret zu nennen. Zudem hat er den Begriff „Schrottbücher“ näher erläutert und seine Auffassung mit Tatsachen untermauert.

Diese Äußerungen sind als Meinungsäußerungen im Sinne des Grundgesetzes und nicht als wettbewerbswidrige Handlungen (§ 4 Abs. 1, Nr. 1 UWG) zu werten, so das OLG.

Fazit: Auch scharfe Kritik an Wettbewerbern ist erlaubt, wenn sie ausreichend mit Argumenten untermauert wird und möglichst keine konkreten Personen benannt werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2022 – 6 W 14/22