Marken: Nutzungspflicht – sonst Verfall!

Marken müssen innerhalb von fünf Jahren genutzt werden. Die Marken „Schützenlisl“ wurden nun vom Landgericht München für verfallen erklärt, weil sie lediglich für Bewerbungen für ein Bierzelt beim Oktoberfest genutzt wurden.

Die Klägerin – ein Brauereiunternehmen – hatte bei Gericht beantragt, die Wort- und Bildmarken eines Wettbewerbers für verfallen zu erklären. Die Beklagte hatte im Jahr 2015 zwei Marken unter der Bezeichnung „Schützenlisl“ als Marken für Gastronomie-Dienstleistungen angemeldet, um unter diesem Namen auf dem Oktoberfest Bierzelte zu betreiben. In der Folgezeit bewarb sich die Markeninhaberin auch für Zelte unter diesem Namen beim Festveranstalter, erhielt jedoch keine Zulassung.

Diese Bewerbungen bewertete das Gericht nicht als Nutzungen im Sinne des Markenrechts. Vielmehr lägen innerhalb der Fünfjahresfrist lediglich interne Vorbereitungshandlungen vor. Auch hätte die Vornahme der Benutzung nicht unmittelbar bevorgestanden, so das Gericht und erklärte die Marken deshalb für verfallen.

Fazit: Eine Markeneintragung allein reicht nicht. Die Benutzung (in der angemeldeten Form!) ist das A und O. Deshalb: Fangen Sie ausreichend früh damit an, Ihre Marke auf Briefköpfen gegenüber Ihren Kunden, in Ihrer Werbung etc. zu nutzen.

LG München I, Endurteil v. 25.02.2022 – 33 O 8225/21